Satzung
„Freunde der Evangelischen Kirche Lauta-Stadt“ e.V.
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Gerichtsstand
1.1 Name
Der Verein führt den Namen: Freunde der evangelischen Kirche Lauta-Stadt e. V.
1.2 Sitz
Sitz des Vereins ist Lauta.
1.3 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1.4 Gerichtsstand
Der Verein soll im Vereinsregister beim Amtsgericht Dresden eingetragen werden.
2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die inhaltlich-funktionale Belebung der Evangelischen Stadtkirche Lauta.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung eigener sowie
die Unterstützung und Vermittlung von kulturellen Veranstaltungen anderer Interessenten
und Agenturen.
Dazu trägt aufklärende und werbende Öffentlichkeitsarbeit, aktive Suche nach finanzieller,
sachlicher und ideeller Unterstützung bei.
3 Tätigkeit des Vereins
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Er dient nicht lediglich dem
Sammeln und Weiterleiten von für den Vereinszweck bestimmten Geldmitteln, sondern will
seine Ziele und Aufgaben selbst verwirklichen.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4 Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten
4.1 Ordentliche Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein.
Der Antrag auf Beitritt ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten.
Den Mitgliedern steht der Verein für alle Angelegenheiten zur Verfügung, die sich aus dem
Vereinszweck ergeben.
Mitglieder sind verpflichtet,
den Vereinszweck zu fördern
die festgesetzten Beiträge pünktlich zu entrichten.
4.2 Fördermitglieder
Fördermitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein.
Der Antrag auf Beitritt ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten.
Den Mitgliedern steht der Verein für alle Angelegenheiten zur Verfügung, die sich aus dem
Vereinszweck ergeben.
Fördermitglieder haben das Recht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und
das Rederecht in den Versammlungen.
Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt
Fördermitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Eine Spende in Höhe des
Jahresbeitrages der ordentlichen Mitglieder (60,-€) wird erwartet.
Fördermitglieder sind verpflichtet den Vereinszweck zu fördern.
5 Beiträge
Die Beiträge werden jeweils von der Mitgliederversammlung als Jahresbeiträge festgelegt.
Das weitere Verfahren kann durch eine Beitragsordnung geregelt werden.
6 Finanzielle Angelegenheiten
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Alle materiellen Gegenstände und Werte, die der Verein erwirbt bzw. die ihm als
Schenkung oder auf anderem Wege übereignet oder zugedacht wurden, sind durch den
Vorstand bzw. eine von diesem beauftragte Person zu inventarisieren. Sie sind Eigentum
des Vereins.
7 Beendigung der Mitgliedschaft (ordentliche und
Fördermitglieder)
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss, Liquidation oder Auflösung
des Vereins.
Der Austritt ist schriftlich (per Brief oder Mail) an den Vorstand des Vereins zu richten.
Der Vorstand kann jedes Mitglied ausschließen, wenn dieses schwerwiegend gegen die
Ziele des Vereins oder die Satzung verstoßen hat. Der Auszuschließende muss vorher auf
der Mitgliederversammlung gehört werden, und er kann gegen den Ausschluss Einspruch
an die Mitgliederversammlung erheben. Diese entscheidet über den Einspruch mit Mehrheit
der anwesenden Mitglieder.
Mitglieder, die mit der Zahlung des Jahresbeitrages trotz Mahnung in Rückstand sind,
können ohne Anhörung ausgeschlossen werden.
Ansprüche des Vereins gegen ein Mitglied werden vom Ausschluss nicht berührt. Es
erfolgt keine Rückzahlung von Beiträgen bzw. Spenden.
8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Vereinssitzung, die Mitgliederversammlung und der
Vorstand.
8.1 Vereinssitzung
Vereinssitzungen dienen der Information der Mitglieder zu aktuell anstehenden Belangen
des Vereins und dem allgemeinen Meinungsaustausch innerhalb des Vereins.
In der Regel finden die Vereinssitzungen monatlich statt.
Eine schriftliche Einladung der Mitglieder und eine festgelegte Tagesordnung sind nicht
vorgesehen.
Der Vorstand legt die Diskussionspunkte zu Beginn der Sitzung nach seinem Ermessen
dar. Mitglieder können weitere Punkte zur Diskussion stellen.
8.2 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins.
Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einberufen.
Sie ist auch dann einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder dieses schriftlich verlangen.
Einladungen werden mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder elektronisch
versandt. Dabei muss die Tagesordnung mitgeteilt werden. Außerordentliche
Mitgliederversammlungen mit schriftlicher Einladung sind innerhalb einer Woche möglich.
Weitere Punkte zur Tagesordnung können auf diese gesetzt werden, wenn dies
mehrheitlich von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl
der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme.
Beschlüsse bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Änderungen der Satzung – auch des Vereinszweckes
und der Auflösung des Vereins – bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden
Mitglieder.
nimmt Berichte des Vorstandes (einschließlich Kassenbericht) und der Kassenprüfer
entgegen und fasst entsprechende Beschlüsse,
wählt den Vorstand,
beschließt über die Entlastung des Vorstands oder einzelner Vorstandsmitglieder ,
berät und genehmigt die Jahresabrechnung und den Kassenvorschlag
(Haushaltsplan) für das nächste Geschäftsjahr,
bestimmt die Kassenprüfer (für den jeweils nächst vorzulegenden Kassenbericht),
setzt die Höhe von Beiträgen fest,
beschließt Satzungsänderungen,
beschließt über Anträge nach Maßgabe dieser Satzung,
kann die Auflösung des Vereins beschließen.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder in seinem Auftrag von seinem
Vertreter geleitet. Über den Hergang der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift
anzufertigen. Diese ist vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
8.3 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Er kann aus seiner Mitte einen Vorsitzenden wählen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre und währt bis zur Neuwahl. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorsitzende allein oder zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Der Vorstand kann über Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden verlangt werden, beraten und bei Einstimmigkeit aller Vorstandsmitglieder anstelle der Mitgliederversammlung entscheiden. Bei Nichteinstimmigkeit entscheidet die Mitgliederversammlung. Diese vom Vorstand vorgenommenen Satzungsänderungen müssen auf der nächsten Mitgliederversammlung den Mitgliedern schriftlich zur Kenntnis gebracht werden.
Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Auslagen, die bei der Wahrnehmung ihrer Vorstandsarbeit entstehen, sind nur dann zu ersetzen, wenn diese unabweisbar und angemessen sind.
Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe seiner Amtsperiode aus, so können die übrigen Vorstandsmitglieder anstelle des ausgeschiedenen ein neues Vorstandsmitglied mit Amtsdauer bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
9 GeschäftsführungGeschäftsführung
Zur Führung der laufenden Geschäfte des Vereins kann der Vorstand einen Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer nimmt an Vorstandssitzungen teil, besitzt jedoch kein Stimmrecht. Aufgaben und Rechte regelt der Vorstand.
10 Auflösung des VereinsAuflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Einladungsfrist von zwei Wochen mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Evangelische Kirchengemeinde Lautawerk bzw. ihre Rechtsnachfolger, die es unmittelbar und aus-schließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat (Zweckbindung zugunsten der Evangelischen Stadtkirche Lauta).
Beschlüsse des Vereins über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen bei einer Auflösung erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Die Mitglieder des Vereins erhalten bei einer Auflösung keine Vermögensanteile.